a) Zusätzlich zu der gesetzlichen Mängelhaftung und etwaigen gesetzlichen
Widerrufsrechten gewährt Forever seinen FBOs das Recht, einzelne Forever-
Produkte innerhalb von 30 Tagen ab Verkauf an seinen Endkunden
(maßgebend ist das Datum des Lieferscheins, der Quittung oder der
Rechnung an den Endkunden) nach Maßgabe der nachfolgenden
Bedingungen zurückzugeben („Zufriedenheits-Garantie“):
• Die Forever-Produkte müssen noch mindestens halb voll sein.
• Den Forever-Produkten muss die entsprechende Rechnung beigefügt
werden.
• Den Forever-Produkten muss ein vollständig ausgefüllter
Retourenschein beigefügt sein.
• Der FBO trägt die Kosten der Rücksendung.
Das Produkt, welches im Rahmen der Zufriedenheitsgarantie an Forever
zurückgegeben wird, darf nicht länger als ein Jahr zuvor bei Forever durch
den FBO erworben worden sein.
Soweit die vorstehenden Bedingungen erfüllt sind, wird dem FBO das gleiche
Forever-Produkt originalverpackt zum Weiterverkauf an seine Kunden
ausgehändigt.

b) Forever behält sich das Recht vor, bei wiederholten Rücksendungen von
Forever-Produkten, die über das übliche Maß hinausgehen, den FBO-Vertrag
des betroffenen FBO zu kündigen.

c) Forever bewahrt die gemäß der vorgenannten Zufriedenheitsgarantie
zurückgesandten Forever-Produkte nicht auf; eine Einlagerung ist nicht
möglich. Forever-Produkte, die unberechtigterweise an Forever
zurückgesandt werden, werden nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf
Kosten des Endkunden bzw. FBOs an diesen zurückgesandt. Ansonsten
werden die Forever-Produkte vernichtet.
Forever-DACH–Unternehmensrichtlinien Stand Juli 2021

d) Der FBO ist verpflichtet, seinen Endkunden eine entsprechende
Zufriedenheitsgarantie anzubieten, wobei der FBO verpflichtet ist, dem
Endkunden auf dessen Wunsch den Kaufpreis zu erstatten. Gibt ein
Endkunde des FBOs diesem ein Forever-Produkt gemäß der
Zufriedenheitsgarantie zurück, so kann der FBO das betroffene Forever-
Produkt unter Beifügung der entsprechenden Unterlagen an Forever
zurücksenden und wird hierfür ein Ersatzprodukt erhalten, sofern die
Anforderungen aus Ziffer 22.1 (a) erfüllt sind.